Maklerauftrag

Der Immobilienmarkt unterliegt regional starken Schwankungen, sodass es sinnvoll sein kann, mit einem Maklerauftrag auf professionelle Hilfe zu setzen. Ein Makler, der nach § 34c GewO die behördliche Erlaubnis hierzu hat, vermittelt den Abschluss eines Kauf- oder Mietvertrages. Alternativ kann auch der Nachweis der Gelegenheit zum Abschluss für die Courtage ausreichen. Grundsätzlich gibt es drei Arten des Maklerauftrages, die zu unterscheiden sind.

Der Allgemeinauftrag – für alle, die flexibel bleiben möchten

Die erste Form, der Allgemeinauftrag, bietet sich auf einem Markt mit hoher Nachfrage an. Innerhalb des Maklerauftrages kann der Makler grundsätzlich tätig werden, der Auftrag kann schriftlich oder mündlich erteilt werden. Sie als Eigentümer können weitere Makler einschalten als auch selbst aktiv werden. Im Erfolgsfalle muss vom Käufer und von Ihnen als Verkäufer die anteilige Courtage gezahlt werden. Auch kann diese Zahlungsverpflichtung auf eine Seite abgewälzt werden. Ihnen gegenüber muss keinerlei Nachweis erbracht oder ein Tätigwerden nachgewiesen werden. In der Praxis lohnt sich das, wenn die Immobilie begehrt ist und selbst relativ schnell losgeschlagen werden kann.

Der Alleinauftrag – hier sind die Erfolgschancen deutlich höher

Mit dem exklusiven Maklerauftrag, dem Alleinauftrag, der unbedingt schriftlich festgehalten werden sollte, verpflichten Sie einen einzigen Makler. Sie selbst dürfen weiterhin selbst aktiv werden. Der Makler hingegen muss jetzt seine Nachweis- und Vermittlungspflicht einhalten, dafür wird eine bestimmte Laufzeit vereinbart. Die Kontakte eines Maklers können genutzt werden, was gerade in Spezialbereichen sinnvoll ist. Allerdings wird es nur sporadisch tätig, mitunter schalten Sie zeitgleich Anzeigen. Der Preis kann daher unter Druck geraten. Übrigens können Sie mit dem Marktwert-Gutachten von ImmobilienScout24 den realistischen Verkaufswert Ihrer Immobilie erhalten. Und zwar zum transparenten Festpreis mit digitaler Gutachtenmappe.

Der Qualifizierte Alleinauftrag – der Makler wird zwingend zum Tätigwerden verpflichtet

 

Der Alleinauftrag, verfeinert mit einer Verweisungspflicht an den Makler, wird als Qualifizierter Alleinauftrag bezeichnet. Meldet sich ein Interessent bei Ihnen, müssen Sie ihn an den Makler verweisen. Genaueres regelt der schriftliche Vertrag für den Maklerauftrag. Er kann gegenüber Interessenten auch eine Reservierungsvereinbarung aussprechen, da er ja jetzt exklusiv für Sie tätig wird. Es empfiehlt sich, die Dauer dieses Auftrages auf maximal sechs Monate zu begrenzen. Da motiviert zusätzlich und erhöht die Vermittlungschancen deutlich

Risiken ohne Makleralleinauftrag

 

Der allgemeinen Auftrag verpflichtet einen Makler zu keinen besonderen Aktivitäten, um den Auftrag voranzutreiben. Er könne einfach abwarten, ob sich zufällig ein geeigneter Interessent meldet. Werden, wie es bei Allgemeinaufträgen immer noch geschieht, verschiedene Makler parallel beauftragt, riskiere der mögliche Käufer, am Ende mehrmals die volle Provision bezahlen zu müssen. Zudem bestehe die Gefahr, dass eine von mehreren Seiten angebotene Immobilie "zu Tode angeboten" werde. So sei immer wieder festzustellen, dass die gleiche Immobilie im gleichen Immobilienportal mehrfach inseriert werde – teilweise sogar mit unterschiedlichen Preisen. Dies lasse weder das Objekt selbst noch die Verkaufsabsicht des Eigentümers als besonders vertrauenswürdig erscheinen.

 

 

Nur beim Alleinauftrag steht einem Kunden die volle Maklerleistung zu. Darauf sollte bei der immer komplizierteren Materie niemand leichtfertig verzichten.

 

 

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